Aktueller Verfahrensstand →Teil 10

Erneuter Abänderungsantrag zum Umgangsausschluss vom 21.07.2025

Am 07.03.2026 habe ich erneut einen Abänderungsantrag gemaß § 1696 Abs. 1 BGB gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 21.07.2025 eingereicht und zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG beantragt.

 

Mein Antrag stellt die veränderte Sachlage nach § 1696 Abs. 1 BGB dar:

 

Der Beschluss vom 21.07.2025 stützt den Umgangsausschluss unter anderem auf die Behauptung fehlender Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit.

Der Antrag legt offen, dass Kooperation bereits vorhanden war und erneut ausdrücklich erklärt wird. Damit trägt die Behauptung nicht mehr, Kooperationsfähigkeit müsse erst über Jahre in einer Psychotherapie erlernt werden.

 

Diese veränderte Tatsachengrundlage ist nach § 1696 BGB neu zu prüfen.

 

Zudem fehlt der verlangten Psychotherapie eine tragfähige medizinische Grundlage. Eine gesicherte Diagnose nach ICD-10 liegt nicht vor.
Verlangt wird damit keine Behandlung einer festgestellten Erkrankung, sondern Anpassung.

Anlagen