










Am 07.03.2026 habe ich erneut einen Abänderungsantrag gemaß § 1696 Abs. 1 BGB gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 21.07.2025 eingereicht und zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG beantragt.
Der Beschluss vom 21.07.2025 stützt den Umgangsausschluss unter anderem auf die Behauptung fehlender Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit.
Der Antrag legt offen, dass Kooperation bereits vorhanden war und erneut ausdrücklich erklärt wird. Damit trägt die Behauptung nicht mehr, Kooperationsfähigkeit müsse erst über Jahre in einer Psychotherapie erlernt werden.
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