Er war in mehreren Kindschaftsverfahren betreffend mein Kind und mich mit Entscheidungen zum Umgang, zur elterlichen Sorge sowie zu kinderschutzbezogenen Maßnahmen befasst. In dieser Funktion kam ihm unmittelbare Entscheidungsverantwortung für die gerichtliche Bewertung des Sachverhalts, die Amtsermittlung und den Schutz kindeswohlrelevanter Belange zu.
Richter Zweifel wird in meinen Eingaben als zentrale richterliche Figur in dem Verfahrenskomplex benannt, der zur Trennung meines Sohnes von mir führte. Nach dem von mir dokumentierten Verfahrensverlauf traf er bereits seit 2022 und 2023 Entscheidungen zu Umgang, Umgangspflege und Kinderschutz und war auch für die Beschlüsse vom 26.03.2024 verantwortlich, mit denen die Trennung verfestigt und dem Kindesvater die elterliche Sorge übertragen wurde. In meinen Schriftsätzen wird dieser Zeitpunkt als struktureller Wendepunkt des gesamten Verfahrens bezeichnet.
Die öffentliche Dokumentation von Richter Zweifel erfolgt, weil ich ihm schwerwiegende Verstöße gegen seine richterlichen Pflichten vorwerfe. Seine Entscheidungen beruhen auf einer selektiven Sachverhaltsbewertung, der Missachtung entlastender Beweismittel und der fortgesetzten Aufrechterhaltung einer Trennung von Mutter und Kind, obwohl zentrale Verdachtsmomente später entkräftet waren. Diese Vorwürfe habe ich sowohl in einem strafrechtlichen Nachtrag an die Staatsanwaltschaft Berlin als auch in einem Befangenheitsantrag gegen ihn ausführlich dargestellt.
1. Schutzanträge und Hinweise auf Gewalt- und Belastungssituationen zulasten meines Kindes und zulasten meiner Person nicht aufgeklärt oder nicht ausreichend berücksichtigt zu haben,
2. meinen Antrag auf Umgangspflege und weitere Schutzersuchen gegen deren eigentlichen Sinn umzudeuten,
3. medizinische und fachliche Hinweise, darunter entlastende Befunde, nicht hinreichend gewürdigt zu haben,
4. trotz aus meiner Sicht entfallener Verdachtslage die Trennung meines Kindes von mir fortbestehen zu lassen,
5. und durch sein Vorgehen den Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit zu begründen.
Mit Schreiben vom 13.08.2025 beantragte ich, Richter Zweifel wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO in Verbindung mit § 6 FamFG von der weiteren Mitwirkung zu entbinden. Zur Begründung verwies ich auf mein früheres Vorbringen und darauf, dass Richter Zweifel durch sein bisheriges Handeln selbst zu einer verfahrensprägenden Person geworden sei.
Am 06.08.2025 reichte ich bei der Staatsanwaltschaft Berlin einen Nachtrag zu einer bereits bestehenden Strafanzeige ein. Darin schilderte ich Richter Zweifel als zentral verantwortlichen Entscheider für die richterlich angeordnete Trennung meines Kindes von mir und machte geltend, dass seine Entscheidungen auf falschen Tatsachenbehauptungen, ausgeblendeten Beweisen und einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze beruhten. In diesem Zusammenhang benenne ich unter anderem Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht, das rechtliche Gehör und das Elternrecht sowie den Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens.
In meiner Erklärung vom 29.12.2025 nehme ich noch anhängige Befangenheitsanträge zwar zurück, stelle aber ausdrücklich klar, dass dies ohne Anerkennung und ohne Verzicht auf die erhobenen Vorwürfe erfolgt. Dort benenne ich Richter Zweifel erneut als Richter, dessen Verhalten aus meiner Sicht mit dem prozessualen Stillstand, mit Druck auf meine Rechtsverfolgung und mit der Fortdauer des Kontaktverlusts zu meinem Kind verknüpft ist. Besonders hervorgehoben wird von mir der Termin vom 01.07.2024, in dem Richter Zweifel nach meiner Darstellung die weitere Verfahrensführung mit der Aussicht auf fortdauernden oder vollständigen Kontaktverlust verknüpft habe.
Die Rolle von Richter Florian Zweifel ist nicht auf einzelne richterliche Entscheidungen beschränkt. Sie betrifft den strukturellen Ausgangspunkt eines Verfahrensverlaufs, in dem Hinweise auf Gewalt, gesundheitliche Belastungen des Kindes und entlastende Befunde nicht zu Schutzmaßnahmen, sondern zu einer Verfestigung der Trennung geführt haben. Deshalb ist seine Rolle für die Aufarbeitung des gesamten Verfahrenskomplexes zentral.
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