Umgangspflegerin Marianne Büttner

 

Funktion

Umgangspflegerin / Übergabebegleitung

Marianne Büttner war im vorliegenden Verfahren als umgangsbegleitende Fachkraft eingesetzt.

 

Die Umgangspflegschaft wurde auf meinen Antrag vom 13.02.2023, der gegenüber Frau Ellinghaus vom Jugendamt Steglitz-Zehlendorf gestellt wurde, durch Richter Zweifel mit Beschluss vom 16.03.2023 eingerichtet.

Im Rahmen meines Antrages um die Übergaben meines Kindes an meinen Ex- Mann nach dokumentierter Gewalt mir gegenüber in Anwesenheit meines Kindes abzusichern.

Im Beschluss vom 16.03.2023 führt Richter Zweifel aus, die Umgangspflegschaft werde eingesetzt, „damit in jedem Fall sichergestellt ist, dass der für dringend erforderlich gehaltene Umgang zwischen Vater und Kind regelmäßig ohne Gefahrensituation stattfindet“.

 

Dabei bleibt jedoch unerwähnt, dass die Einrichtung der Umgangspflegschaft auf meinen konkreten Antrag hin erfolgte und dieser Antrag ausdrücklich auf die begleitete Übergabe aufgrund der vorangegangenen Gewalthandlungen des Kindesvaters mir gegenüber gestützt war.

Der Beschluss stellt die Maßnahme damit verkürzt und losgelöst von ihrem tatsächlichen Anlass dar und verschweigt, dass die Umgangspflegschaft gerade dem Schutz vor weiteren Übergriffen in Übergabesituationen dienen sollte.

 

 

 

Nach den vorliegenden Dokumenten wich Frau Büttner von diesem Schutzauftrag ab.

Statt die erkennbaren Belastungen meines Kindes in den Mittelpunkt zu stellen, deutete sie ihre Rolle wiederholt zu einem Kontrollmandat mir gegenüber um und setzte Übergaben auch in Situationen akuter Kindesnot durch.

 

 

Dokumentierte Vorgänge

Am 22.11.2023 setzte Frau Büttner eine Übergabe an meinen Ex-Mann trotz deutlicher emotionaler Not meines Kindes durch.

Anstatt mein Kind zu schützen, erklärte sie:

 

"Der Umgang hat begonnen."

 

 

 

 

Später stellte sie diesen Vorfall gegenüber dem Gericht in einer Weise dar, die durch Tonaufnahmen und Transkripte widerlegt ist.

Gleichwohl wurden diese Darstellungen in gerichtlichen Vermerken und Beschlüssen verwendet.

Im Gerichtstermin vom 01.12.2023 äußerte Frau Büttner massiv belastende Tatsachenbehauptungen über mich.

 

Diese Aussagen führten unmittelbar zur Einführung eines Wechselmodells, obwohl dem Gericht eine seit Monaten bekannte Übernachtungsangst des Kindes beim Vater vorlag.

 

Am 24.03.2024 fertigte Frau Büttner einen schriftlichen Bericht zu einem Übergabeereignis an.

Die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen stehen im Widerspruch zu einer Tonaufnahme sowie einem wortgetreuen Transkript.

 

Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung vom 26.03.2024 maßgeblich auf diesen Bericht. In unmittelbarer Folge wurde mein dreijähriges Kind vollständig von mir getrennt.

 

Auffällig ist, dass die Kernaussagen dieses Berichts nahezu wortgleich in einer eidesstattlichen Versicherung meines Ex-Mannes vom Folgetag wiederholt wurden.

Beide Schriftstücke bildeten die Grundlage für die gerichtliche Trennungsentscheidung.

 

Die Darstellung der Übergabesituation vom 22.11.2023 wurde später im Beschluss des Kammergerichts vom 21.07.2025 erneut aufgegriffen und zur Begründung eines zweijährigen Umgangsausschlusses herangezogen.

 

Damit wurde die ursprünglich durch die Umgangspflege ausgelöste Trennung gerichtlich fortgeschrieben.

 

 

Folgen für mein Kind

Die Folgen der abrupten Trennung von der primären Bindungsperson sind in mehreren gerichtlichen Anträgen dokumentiert. Beschrieben werden unter anderem massive Bindungsbeeinträchtigungen, Verlustängste sowie eine Krisenlage des Kindes in medizinischen Ausnahmesituationen ohne mütterliche Fürsorge.

 

 

Rechtlicher Status

Auf Grundlage dieser Vorgänge habe ich bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige und Strafantrag gegen Marianne Büttner gestellt.

Gegenstand sind unter anderem der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Kindes sowie der falschen Verdächtigung im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren.

Die Vorwürfe stützen sich auf dokumentierte Beweismittel wie Tonaufnahmen, Gerichtsvermerke und Beschlüsse.

 

 

Hinweis

Weitere Dokumente und dazugehörige Anlagen werden aufgrund ihres Umfangs und des erforderlichen Aufwands für eine datenschutzkonforme Schwärzung nach und nach veröffentlicht.

Anlagen