Er ist damit zuständig für die Bearbeitung und Priorisierung von Ermittlungsverfahren in seinem Verantwortungsbereich. In dieser Funktion kommt ihm eine Leitungs- und Aufsichtsfunktion zu, insbesondere bei der Entscheidung über die sachgerechte Behandlung dringlicher Verfahren.
Am 12.08.2025 suchte ich das Büro von Oberstaatsanwalt Bauer auf, um eine Sachstandsanfrage sowie die Übernahme beziehungsweise Priorisierung des Ermittlungsverfahrens zu erörtern. Gegenstand dieses Verfahrens waren dokumentierte Kinderschutzbelange. Zuvor war mir mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung des Verfahrens aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheiten verfristet worden sei.
Herr Bauer wurde mir als zuständiger verantwortlicher Leiter benannt.
Im Rahmen dieses Kontakts kam es im Büro von Oberstaatsanwalt Bauer zu einer unmittelbaren Eskalation.
Nach Nennung meines Namens reagierte Herr Bauer lautstark, forderte mehrfach mit den Worten „Raus. Raus. Aber ganz schnell“ das Verlassen des Raumes, trat mir bis auf wenige Zentimeter körperlich nahe, ballte die Faust und drängte mich mit seinem Oberkörper gegen meine Brust aus dem Raum.
Der Ablauf ist durch eine Tonaufnahme des Gesprächs sowie ein wortgetreues Transkript dokumentiert.
Die Aufnahme belegt eine aggressive verbale Eskalation durch Herrn Bauer sowie meine ruhige, deeskalierende Gesprächsführung.
Unmittelbar nach dem Vorfall behauptete Herr Bauer im Beisein einer Mitarbeiterin wahrheitswidrig, ich sei in sein Büro „eingedrungen“. Zudem bezeichnete er mich als „nicht mehr ganz bei Trost“ und als „Querulantin“. Weiter behauptete er unzutreffend, ich hätte Dienstaufsichtsbeschwerden gegen eine andere Staatsanwältin eingereicht. Diese Äußerungen sind inhaltlich falsch und ebenfalls dokumentiert.
Der Vorfall wurde von mir unmittelbar zur Anzeige gebracht. Es wurden Strafanträge unter anderem wegen Körperverletzung im Amt (§ 223 i. V. m. § 340 StGB), Nötigung im Amt (§ 240 Abs. 4 StGB) sowie wegen Beleidigung und übler Nachrede (§§ 185, 186 StGB) gestellt.
Parallel wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eingereicht. Die relevanten Unterlagen, einschließlich Tonaufnahme und Transkript, wurden den zuständigen Stellen übergeben.
Der Vorgang berührt damit nicht nur individuelles Verhalten, sondern grundlegende Fragen der Verantwortung staatlicher Leitungsfunktionen im Bereich des Kinderschutzes.
Die Rolle von Oberstaatsanwalt Georg Bauer ist daher nicht auf den konkreten Vorfall beschränkt, sondern betrifft auch die Ausübung von Leitungsverantwortung in einem sensiblen Ermittlungszusammenhang.
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