Diese Aufnahme schließt an Staffel 2 - Folge 1 zum Beschluss vom 26.03.2024 durch Richter Florian Zweifel vom Amtsgericht Schöneberg an, mit diesem mein Kind und ich getrennt wurden.
1. Hinweis zur Aufnahme
In dieser Tonaufnahme gibt es einzelne kurze Unterbrechungen. Diese Unterbrechungen dienen ausschließlich dazu, Stellen zu entfernen, an denen der Name meines Kindes oder der Name meines Ex-Mannes genannt wird. An Inhalt, Ablauf oder Zusammenhang der Aufnahme wurde darüber hinaus nichts verändert.
2. Aufnahme der Übergabe am 22.03.2024
Die Aufnahme dokumentiert die Übergabe meines Sohnes am 22.03.2024 nach dem Gerichtstermin.
Sie zeigt eine kurze, nachvollziehbare Abfolge.
3. Die Kinderschutzmeldung vom 25.03.2024
Am 25.03.2024 erstattete Marianne Büttner gegenüber dem Familiengericht eine Kinderschutzmeldung.
In dieser Meldung wurden mir Aussagen und Verhaltensweisen zugeschrieben, die nachweislich nicht stattgefunden haben und durch die Aufnahme der Übergabe widerlegt sind.
Diese Kinderschutzmeldung stellte die Übergabe als akute Gefährdungslage dar und war erkennbar darauf gerichtet, staatliche Maßnahmen gegen mich auszulösen, insbesondere die Trennung meines Kindes von mir.
Die Kinderschutzmeldung bildet den Ausgangspunkt der vollständigen Eskalation.
4. Die eidesstattliche Versicherung des Vaters vom 26.03.2024
Am 25.03.2024 mein Ex-Mann eine eidesstattliche Versicherung ab.
Er erklärte darin ausdrücklich, über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlich oder fahrlässig falschen Versicherung belehrt worden zu sein.
Inhaltlich übernahm er die Darstellung der Kinderschutzmeldung von Marianne Büttner vollständig und bestätigte sie gegenüber dem Gericht als wahr. Die eidesstattlich versicherten Tatsachen sind durch die Aufnahme objektiv widerlegt.
Damit wurde eine zuvor abgegebene falsche Darstellung in die strafbewehrte Form der eidesstattlichen Versicherung überführt.
5. Die gerichtlichen Entscheidungen vom 26.03.2024
Am 26.03.2024 erließ Richter Florian Zweifel zwei Beschlüsse:
1. einen Beschluss zum Umgang, mit dem mein Kind mir entzogen und der Umgang auf begleiteten Umgang reduziert wurde,
2. einen Beschluss zur elterlichen Sorge, mit dem mir das Sorgerecht entzogen und dem Vater übertragen wurden.
Beide Entscheidungen stützen sich maßgeblich auf die Kinderschutzmeldung vom 25.03.2024 und die eidesstattliche Versicherung vom 25.03.2024.
Ich habe Richter Zweifel unmittelbar und unmissverständlich mitgeteilt, dass die Darstellungen von Marianne Büttner und dem Vater unwahr sind, dass ich dies belegen kann, weil eine Aufnahme der Übergabe existiert, und dass es keine rechtliche Grundlage für die Trennung meines Kindes von mir gibt.
Ich habe die sofortige Rückgabe meines Kindes verlangt.
Eine Korrektur erfolgte nicht.
Stattdessen wurde eine Tatsachengrundlage verfestigt, die auf nachweislich falschen Darstellungen beruhte.
Auf dieser Grundlage wurden weitere Annahmen, Verdachtsmomente und Gefahren konstruiert, die ihrerseits wieder als Rechtfertigung für neue Eingriffe dienten.
Damit entstand ein sich selbst tragendes System aus Behauptung, Aktenlage und Entscheidung, in dem Wahrheit keine korrigierende Funktion mehr hatte und ich kein wirksames Gehör bekam.
Dieser Mechanismus ist historisch bekannt:
Wenn staatliche Macht sich von überprüfbaren Tatsachen löst, Lügen zu Entscheidungsgrundlagen werden und Rechtspositionen schrittweise suspendiert werden, entstehen Strukturen, in denen Menschen entrechtet, Familien zerschlagen und Kinder umplatziert werden.
Nicht durch offene Gewalt, sondern durch administrative und juristische Konstruktionen.
Genau dieser Mechanismus wirkt hier fort.
Er dient bis heute, zwei Jahre später, als Begründung für die Trennung meines Kindes von mir.
6. Strafrechtliche Einordnung des Geschehens
Das hier dokumentierte Geschehen ist rechtlich kein Missverständnis, keine Fehlinterpretation und kein fachlicher Grenzfall.
Auf Grundlage der Tonaufnahme vom 22.03.2024 und der hiervon abweichenden Darstellungen handelt es sich um konkrete Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die das Gesetz Freiheitsstrafe vorsieht.
a) Straftaten im Zusammenhang mit der Kinderschutzmeldung
Die am 25.03.2024 abgegebene Kinderschutzmeldung enthält wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen, die geeignet und bestimmt waren, gerichtliche Maßnahmen gegen mich herbeizuführen.
Dies erfüllt den Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist.
b) Straftaten im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung
Die am 25.03.2024 abgegebene eidesstattliche Versicherung enthält Tatsachen, die objektiv falsch sind und durch die Aufnahme widerlegt werden.
Dies erfüllt den Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist.
Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist eine Straftat, für die Menschen ins Gefängnis gehen.
c) Verleumdung und üble Nachrede
Durch die Kinderschutzmeldung und deren eidesstattliche Übernahme wurden mir ehrenrührige Tatsachen zugeschrieben, die geeignet waren, mich als gefährdend und kindeswohlgefährdend darzustellen.
Dies erfüllt die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und, bei Kenntnis der Unwahrheit, der Verleumdung (§ 187 StGB), ebenfalls mit Freiheitsstrafe bedroht.
d) Verleitung zur Falschaussage
Soweit die falsche eidesstattliche Versicherung in inhaltlicher Abstimmung mit der zuvor abgegebenen Kinderschutzmeldung erfolgte, liegt zudem der Straftatbestand der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) vor, ebenfalls ein Verbrechen gegen die Rechtspflege, das mit Freiheitsstrafe geahndet wird.
e) Rechtsbeugung
Die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen wurde ausdrücklich angezeigt. Die Entscheidung wurde dennoch aufrechterhalten.
Soweit ein Richter in Kenntnis falscher entscheidungserheblicher Tatsachen einen massiven staatlichen Eingriff vollzieht oder fortsetzt, kommt der Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) in Betracht, ein Delikt, das ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht ist.
Zusammengefasst handelt es sich um ein aufeinander abgestimmtes Geschehen aus:
- falscher Kinderschutzmeldung, - strafbewehrter falscher eidesstattlicher Versicherung, - und darauf gestützter staatlicher Gewalt.
Diese Handlungen sind nach der geltenden Rechtsordnung keine Ordnungswidrigkeiten, keine Pflichtverletzungen und keine Bagatellen.
Es handelt sich um Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafe vorsieht, also Gefängnis.