



















Nach dem Termin vom 18.02.2026 am Amtsgericht Schöneberg hat Richter Florian Zweifel am 23.2.2026 entschieden, dass der Beschluss des Kammergerichts vom 21.07.2025, mit dem mein Umgang mit meinem Sohn für zwei Jahre ausgeschlossen wurde, nicht abgeändert wird.
Das Gericht hält an der bisherigen Linie fest: angeblich fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter, kein tragfähiges Setting für eine Umgangsanbahnung, deshalb keine Veränderung des vollständigen Umgangsausschlusses.
Meine Beschwerde richtet sich gegen genau diese Fortschreibung eines rechtswidrigen Zustands.
die vorgelegten Tonaufnahmen und Transkripte, die fortdauernde Auskunftsverweigerung des Vaters, die systematische Ausgrenzung aus der Lebensrealität meines Kindes, die Verhinderung tragfähiger Umgangssettings und die fortgesetzte Informationskontrolle selbst nach gerichtlichen Entscheidungen.
Besonders gravierend ist die erneut verlangte Psychotherapie als Voraussetzung für eine Wiederanbahnung des Mutter-Kind-Kontakts.
Therapie setzt im medizinischen Sinn eine behandlungsbedürftige Störung oder jedenfalls eine nachvollziehbare medizinische Indikation voraus.
Das Gericht beschreibt den Fall erneut als komplexen, langjährigen Elternkonflikt. Genau das verharmlost den tatsächlichen Verfahrensstoff. Es geht hier gerade nicht um einen bloß wechselseitigen, symmetrischen Konflikt zwischen zwei Elternteilen. Es geht um eine über Jahre andauernde Kette von Gewalt, Falschbeschuldigungen, wiederholten wahrheitswidrigen Erklärungen des Kindesvaters und um die institutionelle Fortschreibung dieser Vorgänge.
Die Vielzahl der Verfahren ist deshalb nicht Ausdruck einer von mir betriebenen Eskalation, sondern Folge dessen, dass gewichtiger Vortrag zu Kindeswohlgefährdung, Auskunftsvereitelung, Bindungsintoleranz des Vaters und längst entkräfteten Missbrauchsvorwürfen immer wieder nicht aufgegriffen, sondern in die Formel eines „Elternkonflikts“ umgedeutet wurde.
Der Beschluss deutet bereits an, dass mir in künftigen Verfahren bei „unveränderter Sachlage“ die Kosten vollständig auferlegt werden könnten. Das ist mehr als eine bloße Kostenentscheidung. Es wirkt wie eine abschreckende Vorbewertung weiterer Rechtsverfolgung.
Eine Kostenentscheidung darf aber nicht dazu dienen, zulässige und sachlich begründete Rechtsverfolgung unter Druck zu setzen. Umso weniger, wenn das Gericht selbst einen Verfahrensbeistand bestellt, das Kind anhört und einen Termin durchführt.
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