Aktueller Verfahrensstand → Teil 8

Beschluss und Beschwerde zum Abänderungsantrag vom 09.10.2025 zum Beschluss des Kammergerichts vom 21.07.2025 (Umgangsausschluss)

 

Nach dem Termin vom 18.02.2026 am Amtsgericht Schöneberg hat Richter Florian Zweifel am 23.2.2026 entschieden, dass der Beschluss des Kammergerichts vom 21.07.2025, mit dem mein Umgang mit meinem Sohn für zwei Jahre ausgeschlossen wurde, nicht abgeändert wird.

Das Gericht hält an der bisherigen Linie fest: angeblich fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter, kein tragfähiges Setting für eine Umgangsanbahnung, deshalb keine Veränderung des vollständigen Umgangsausschlusses.

Meine Beschwerde richtet sich gegen genau diese Fortschreibung eines rechtswidrigen Zustands.

 

Ich habe dargelegt, dass neue und vertieft belegte Tatsachen vorliegen, die vom Gericht nicht tragfähig gewürdigt wurden:

die vorgelegten Tonaufnahmen und Transkripte, die fortdauernde Auskunftsverweigerung des Vaters, die systematische Ausgrenzung aus der Lebensrealität meines Kindes, die Verhinderung tragfähiger Umgangssettings und die fortgesetzte Informationskontrolle selbst nach gerichtlichen Entscheidungen.

Besonders gravierend ist die erneut verlangte Psychotherapie als Voraussetzung für eine Wiederanbahnung des Mutter-Kind-Kontakts.

Therapie setzt im medizinischen Sinn eine behandlungsbedürftige Störung oder jedenfalls eine nachvollziehbare medizinische Indikation voraus.

 

 

Genau daran fehlt es hier.

Aus dem zugrunde gelegten psychiatrischen Gutachten ergibt sich gerade keine gesicherte Diagnose. Die beschriebenen Auffälligkeiten beruhen im Kern auf Aktenlage und Drittwahrnehmungen; im persönlichen Kontakt wurden die zugeschriebenen Auffälligkeiten gerade nicht festgestellt. Wenn unter diesen Umständen dennoch eine längerfristige Psychotherapie zur faktischen Voraussetzung für den Kontakt mit dem eigenen Kind gemacht wird, dann geht es nicht um Heilbehandlung, sondern um Anpassung an institutionell erwartetes Verhalten. Therapie wird dann nicht zur Behandlung einer Krankheit verlangt, sondern zur Herstellung von Gehorsam. Genau darin liegt der Missbrauch dieser Anforderung. 

 

 

Hinzu kommt ein weiterer zentraler Punkt:

 

Das Gericht beschreibt den Fall erneut als komplexen, langjährigen Elternkonflikt. Genau das verharmlost den tatsächlichen Verfahrensstoff. Es geht hier gerade nicht um einen bloß wechselseitigen, symmetrischen Konflikt zwischen zwei Elternteilen. Es geht um eine über Jahre andauernde Kette von Gewalt, Falschbeschuldigungen, wiederholten wahrheitswidrigen Erklärungen des Kindesvaters und um die institutionelle Fortschreibung dieser Vorgänge.

Die Vielzahl der Verfahren ist deshalb nicht Ausdruck einer von mir betriebenen Eskalation, sondern Folge dessen, dass gewichtiger Vortrag zu Kindeswohlgefährdung, Auskunftsvereitelung, Bindungsintoleranz des Vaters und längst entkräfteten Missbrauchsvorwürfen immer wieder nicht aufgegriffen, sondern in die Formel eines „Elternkonflikts“ umgedeutet wurde. 

 

 

Auch die Kostenentscheidung ist problematisch. 

Der Beschluss deutet bereits an, dass mir in künftigen Verfahren bei „unveränderter Sachlage“ die Kosten vollständig auferlegt werden könnten. Das ist mehr als eine bloße Kostenentscheidung. Es wirkt wie eine abschreckende Vorbewertung weiterer Rechtsverfolgung.

Eine Kostenentscheidung darf aber nicht dazu dienen, zulässige und sachlich begründete Rechtsverfolgung unter Druck zu setzen. Umso weniger, wenn das Gericht selbst einen Verfahrensbeistand bestellt, das Kind anhört und einen Termin durchführt.

 

 

Schon der tatsächliche Verfahrensablauf zeigt, dass mein Antrag gerade nicht offensichtlich haltlos war, sondern inhaltlich geprüft werden musste. 

Hinzu kommt, dass bereits im Termin vom 01.07.2024 durch Richter Florian Zweifel erkennbar Druck aufgebaut wurde, damit ich mich mit der fortgesetzten Trennung von meinem Kind und nur einmal wöchentlich begleiteten Umgängen einverstanden erkläre. Mir wurde in Aussicht gestellt, dass es „länger dauern“ oder sogar „gar keinen Kontakt mehr“ geben könne, wenn ich mich dem nicht anschließe. Auch das gehört zum Gesamtbild dieses Verfahrens. 

 

 

Meine Beschwerde richtet sich deshalb nicht nur gegen das Ergebnis dieses Beschlusses, sondern gegen die dahinterstehende Logik:

Erst wird der Kontakt systematisch unterbunden, dann wird genau dieser Ausschlusszustand gegen die Mutter verwendet. Und anschließend wird ihr eine Therapie auferlegt, obwohl es an einer tragfähigen medizinischen Grundlage fehlt.

Anlagen